Eine Gepäckversicherung ist in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, seinen Hausrat auch auf Reisen effektiv zu versichern. Was aber ist eigentlich, wenn das transportierte Gut nicht wirklich zum Hausrat gehört? Und wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen den verschiedenen Anbietern? Gibt es Dinge, auf die man unbedingt achten sollte?
Dinge auf die man unbedingt achten sollte
- Geschenke sollten grundsätzlich in der Reiseversicherung enthalten sein
- Sportgeräte sind bei einigen Anbietern ausgeschlossen, dieses daher unbedingt prüfen
- Schmuck und Wertgegenstände sollten unbedingt enthalten sein
- Die Reisegepäckversicherung sollte unabhängig vom gewählten Transportmittel gelten, auch beim Radfahren
- Auch Elektronik, z.B. ein Notebook oder eine Digitalkamera, sollte versichert sein
- Fahrraddiebstahl ist nicht in jeder Versicherung enthalten
- Bargeld muss bei einigen Versicherern gegen Aufpreis versichert werden
Die Unterschiede zwischen den Gesellschaften
Neben den Unterschieden in Bezug auf das „Was?“, gibt es auch Unterschiede beim „Wogegen?“
- Einfacher Diebstahl ist bei vielen Versicherern nicht oder nur gegen Zuschlag versichert
- Leitungswasserschäden sind bei einigen Anbietern nur dann versichert, wenn es sich nicht um Abwasser handelt
Um einen schnellen und dennoch gründlichen Überblick über den Markt zu bekommen, haben wir Ihnen hier einen Versicherungsvergleich zusammengestellt. Ein Klick auf den blauen Button genügt und sie werden weitergeleitet.
Auch wenn alle Versicherungsanbieter einer Reisegepäckversicherung ähnliche Konditionen haben, gibt es doch grundsätzliche Unterschiede zwischen den verschiedenen Anbietern. So gibt es Unterschiede in Bezug auf das mitgeführte Bargeld, die benutzten Sportgeräte und anderen Reiseutensilien.
Mitgeführtes Bargeld
Generell ist mitgeführtes Geld nicht im Versicherungsumfang einer Reisegepäckversicherung enthalten. Bargeld wird von der Versicherung nicht ersetzt, wenn dieses gestohlen wird oder während des Transportes verloren geht. Für private Personen besteht nur dann ein Versicherungsschutz in geringem Umfang, wenn dieser im Versicherungspaket einer Kreditkartengesellschaft enthalten ist. Anbieterabhängig wird dann ein anteiliger Betrag des verlorenen oder gestohlenen als Versicherungsleistung reguliert. In der Gepäckversicherung für Geschäftsreisende ist mitgeführtes Bargeld bei praktisch jedem Versicherer im Versicherungsumfang enthalten. Der Reisende kann verlorenes oder gestohlenes Geld geltend machen und eine Ersatzleistung erhalten. In welchem Höhe eine Versicherungsleistung erfolgt ist anbieterabhängig festgelegt. Im Umfang einer Gepäckversicherung für Geschäftsreisende ist in der Regel auch ein Schadenersatz für den Fall der beschädigten oder gestohlenen Kreditkarte geregelt. Hierbei erfolgt eine Gebührenerstattung durch die Versicherungsgesellschaft. Die für die Wiederbeschaffung einer Kreditkarte fälligen Gebühren werden dann von der Versicherungsgesellschaft übernommen. Für private Personen ist diese Form der Erstattung in der Versicherungsleistung durch die Gepäckversicherung nicht möglich. Unter Umständen kann diese Versicherungleistung im Versicherungspaket der kartenausgebenden Gesellschaft enthalten sein.
Mitgeführte und benutzte Sportgeräte
Insbesondere Urlaubsreisende führen nicht nur das Gepäck mit den Gegenständen für den persönlichen Bedarf mit, sondern nehmen auch ihre eigenen Sportgeräte mit auf die Reise. Sportgeräte wie Fahrrad, Mountainbike oder auch der Gleitschirm zählen als Sonderfälle bei der Reisegepäckversicherung. Nicht jeder Anbieter nimmt auch das mitgeführte Fahrrad in den Versicherungsumfang auf. Auch der Gleitschirm und das Mountainbike sind Sportgeräte, die strengen Auflagen unterliegen. Die meisten Anbieter gestalten ihre Versicherungsbedingungen so, dass die mitgeführten Sportgeräte nur dann versichert sind, wenn sie sich in Benutzung durch den Versicherungsnehmer befinden. Dann ist auch ein Fahrraddiebstahl versichert. Erfolgt der Fahrraddiebstahl aus einem geschlossenen Raum, ist unter Umständen auch die private Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner im Versicherungsfall. Der Verlust von mitgeführten Sportgeräten während der An – und Abreise ist nicht immer in den Versicherungsbedingungen enthalten. Hier sollte der Versicherer konkret angesprochen werden. Generell sind Sportgeräte in geschlossenen Räumen dann bei einem Diebstahl entweder durch die Hausratversicherung oder durch die Reisegepäckversicherung abgedeckt. Zweiteres gilt für das Rad, Mountainbike und Gleitschirm auch dann, wenn bei einer vorhandenen Campingdeckung der Diebstahl aus dem Wohnwagen oder Wohnmobil erfolgt. Die Versicherungsleistung erfolgt für Beschädigungen oder Verlust von Sportgeräten wie Rad und Gleitschirm zum Zeitwert oder zum Neuwert. Dies ist wiederum über die Versicherungsbedingungen vertraglich geregelt.
Mitgeführte Fotoausrüstung
Sowohl auf Urlaubsreisen als auch auf Geschäftsreisen befinden sich häufig kostenintensive Gegenstände wie die vollständige Fotoausrüstung oder die Digitalkamera im Gepäck. Werden die Kamera oder die Fotoausrüstung im Koffer transportiert, so kommt die Gepäckversicherung für Beschädigungen während des Transportes auf. Es erfolgt auch eine Versicherungsleistung bis zur vereinbarten Höhe, wenn das Gepäck vollständig verloren geht oder zerstört wird. Während des Aufenthalts im Ausland ist der Versicherungsschutz dann eingeschränk.t Die Digitalkamera ist dann versichert, wenn sie vom Versicherungsnehmer mitgeführt wird. Dies kann durch das Tragen am Körper oder durch die sichere Aufbewahrung in einem vom Versicherungsnehmer getragenen Rucksack erfolgen. Wird die Fotoausrüstung im Rucksack direkt am Mann getragen, greift der Versicherungsschutz. Auch dann, wenn die Kamera im geschlossenen Hotelzimmer oder im Safe des Hotels aufbewahrt wird, erfolgt eine Schadensregulierung. Bleiben Rucksack oder Koffer unbeaufsichtigt, oder werden im Mietwagen gelagert, ist die darin enthaltene Kamera oder die Fotoausrüstung nicht mehr im Versicherungsumfang der Reisegepäckversicherung enthalten.
Wertgegenstände
Wertgegenstände wie Schmuck sind generell über den Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung gegen Verlust, Beschädigung und Diebstahl versichert. Insbesondere für Schmuck gilt aber auch hier die Einschränkung der Versicherungshöhe und der Aufbewahrung. Die überwiegende Zahl der Versicherer kommt für den Verlust durch Diebstahl nur auf, wenn sich der Schmuck in der Benutzung durch den Versicherungsnehmer befindet. Unter Umständen ist Schmuck auch über die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Hier sollte der Versicherungsnehmer im Vorfeld eine Anfrage an den Versicherer stellen, wenn dies unklar geregelt scheint. Während der Reise erworbene Andenken und Geschenke sind in einer begrenzten Höhe über die Gepäckversicherung versicherbar. Hierbei erfolgt dann eine Schadensregulierung für gekaufte Geschenke. Der Versicherungsnehmer muss einen Beleg vorweisen, um seine Ansprüche geltend zu machen. Ist ihm dies möglich, können auch Schäden an Geschenken oder Andenken im Versicherungsfall geltend gemacht werden.
Elektronische Geräte
Das vom Versicherungsnehmer oder dessen Mitreisenden mitgeführte Handy entfällt nicht auf den Bereich der Wertgegenstände. In den Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften ist das Handy in der Regel klar ausgeschlossen. Hier erfolgt keine Versicherungsleistung aufgrund einer abgeschlossenen Gepäckversicherung. Die Reisegepäckversicherung für Dienstreisende, Unternehmen und Firmenkunden beinhaltet aber auch das Handy. Dieses wird hier überwiegend beruflich genutzt und kann daher in die Liste der versicherten Wertgegenstände aufgenommen werden. Ähnlich verhält sich die Gestaltung der Versicherungsbedingungen im Bezug auf das Notebook oder den Laptop. Vereinzelt gibt es die Möglichkeit, dass die Versicherungspolice incl. Notebook auch für private Personen verfügbar ist. Dann ist ein mitgeführtes Notebook oder der Laptop der Mitreisenden bis zu einer begrenzten Summe mit versichert. Ob das Notebook dann beruflich oder privat genutzt wird, ist für den Versicherer nicht relevant. Geschäftsreisende oder Unternehmen können die Versicherungspolice meist nur als Reisegepäckversicherung incl. Notebook abschließen. Die Versicherer setzen voraus, dass ein Laptop während der Reise beruflich benötigt und genutzt wird und daher zu den erforderlichen Reiseutensilien gehört. Wir vom Versicherungsunternehmen nicht ausdrücklich ausgewiesen, dass ein Notebook im Versicherungsumfang enthalten ist, sollte der Versicherungsnehmer auf das Mitführen verzichten. Auch wenn die Nutzung des Laptops während der Reise einer privaten Person aus beruflichen Gründen genutzt wird, ist eine Beschädigung oder der Diebstahl nicht in der Versicherungsleistung der Reisegepäckversicherung enthalten. Laptops sind generell nicht versichert, außer das Versicherungsunternehmen macht hier eine eindeutige Angabe.