Für Flugreisen ist es ratsam eine zusätzliche Reisegepäckversicherung abzuschließen. Zwar besteht in geringem Umfang auch ein Versicherungsschutz über die Fluggesellschaften, dieser reicht allerdings selten aus, um den kompletten Schaden zu ersetzen.
Gepäckversicherung über Fluggesellschaften
- besteht automatisch mit der Bezahlung des Flugtickets
- Haftung der Fluggesellschaften nur in geringem Umfang gegeben
- Entschädigung im Schadenfall richtet sich nach Gewicht, nicht nach dem Wert der Gepäckstücke
- zusätzliche Reisegepäckversicherung ratsam
Entschädigung nach Montrealer Konvention
- Montraler Konvention: Regelung zur Haftung der Fluggesellschaften bei Beschädigung oder Abhandenkommen von Gepäckstücken
- Schadensersatzansprüche nur bei Totalverlust des Gepäcks
- Bestätigung durch Fluggesellschaften erfolgt erst nach 21 Tagen
- Höchstgrenzen zum Schadensersatz reicht für wertvolle Gepäckstücke nicht aus
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Eine Reisegepäckversicherung sollte für jede Reise abgeschlossen werden. Ein Versicherungsvergleich ermöglicht einen Überblick über die besten Angebote auf dem Versicherungsmarkt. Das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“ leitet Sie automatisch auf unseren Tarifrechner. Nach der Berechnung der besten Reisegepäckversicherungen kann für eine Versicherung online ein Vertrag abgeschlossen werden.
Für den Reisenden ist es wichtig, den Verlust eines Gepäckstückes direkt am Flughafen der für ihn zuständigen Fluggesellschaft zu melden. Auch eine offensichtliche Beschädigung eines beförderten Gepäckstückes sollte umgehend gemeldet werden, um die nötige Frist zu wahren. Nachträglich gemeldete Schäden am Gepäck oder an mitgeführten Gegenständen werden von den Fluggesellschaften nicht immer ohne Weiteres akzeptiert. Generell gilt eine Frist von 7 Tagen. Diese muss der Fluggast einhalten, wenn er eine Beschädigung oder einen Teilverlust bei seinem Reisegepäck feststellt. Bei der Schadensmeldung an die Fluggesellschaft ist diese verpflichtet eine Schadensbestätigung an den Passagier auszugeben. Hat der Fluggast eine private Gepäckversicherung vor der Reise abgeschlossen, benötigt er diese Schadensbestätigung von der Fluggesellschaft. Diese dient als Nachweis über die fristgerechte Meldung der Gepäckbeschädigung oder des Gepäckverlustes. Anhand der ausgestellten Bestätigung kann die Reisegepäckversicherung des Passagiers den entstandenen Schaden im Umfang der vereinbarten Versicherungsleistung regulieren.
Empfehlung der Fluggesellschaften
Fluggesellschaften empfehlen ihren Passagieren in der Regel den selbstständigen Abschluss einer Reisegepäckversicherung. In geringem Umfang ist eine Gepäckversicherung im Flugpreis enthalten. Das Recht auf diese beschränkte Haftung der Fluggesellschaften erwirbt der Fluggast im Rahmen der Ticketbezahlung. Da die Höhe der Haftung für Verlust des Reisegepäcks und für beim Transport entstehende Beschädigung stark eingeschränkt ist, empfiehlt es sich für Reisende stets eine gesonderte Gepäckversicherung zu haben. Diese deckt in ihrem Umfang den Wert der mitgeführten Gegenstände umfassend ab. Bei Fluggesellschaften erfolgt die Absicherung über das Gewicht des Reisgepäcks und steht in keinem Zusammenhang mit dem Wert der mitgeführten Gegenstände.
Montrealer Konvention
Die Haftung der Fluggesellschaften im Bezug auf den Verlust, die verspätete Zustellung und die Beschädigung an befördertem Gepäck ist durch das Montrealer Übereinkommen klar definiert. Schadensersatzansprüche bestehen für den Passagier erst mit dem Totalverlust eines Gepäckstückes. Dieser wird erst nach 21 Tagen von den Fluggesellschaften bestätigt. Müssen aufgrund einer verspäteten Gepäckzustellung notwendige Gegenstände am Zielort besorgt werden, könne diese der Fluggesellschaft in Rechnung gestellt werden. Hierbei ist der Passagier weitestgehend von der Kulanz der Fluggesellschaft abhängig und muss erst einmal in Vorleistung gehen. Auch die Höchstgrenze des möglichen Schadenersatz durch die Fluggesellschaft ist über die Montrealer Konvention geregelt. Insbesondere dann, wenn Wertgegenstände und hochwertige Elektronikartikel mitgeführt werden, ist diese meist nicht ausreichend um den Schaden zu decken. Wird der Schaden oder ein Teilverlust vom Passagier im Nachhinein gemeldet, unterliegt dies der Nachweispflicht. Der Geschädigte muss dann nachweisen können, dass die Beschädigung am Gepäck oder am Inhalt des Gepäcks während der Beförderung durch die Gesellschaft entstanden ist.